Kelag will Rechtssicherheit beim Thema Grundversorgung mit Strom Bis zur endgültigen Klärung können Kunden ab 1. Dezember 2022 die Grundversorgung beantragen. Der Kelag geht es bei einer rechtlichen Klärung zum Thema Grundversorgung mit Strom nicht um Sieger und Verlierer, sondern darum, für alle Betroffenen – die Kundinnen und Kunden genauso wie die Energieunternehmen – Eindeutigkeit und Rechtssicherheit zu erlangen. Bei der Grundversorgung mit Strom soll niemand zurückgelassen werden oder infolge unklarer Regeln Nachteile erleiden. Die Kelag steht zu ihrer Verantwortung und will niemanden, der anspruchsberechtigt sein könnte, von der Grundversorgung ausschließen. Die Kelag hat bereits bisher allen Haushaltskundinnen und -kunden mit Hauptwohnsitz in Kärnten nach den Kriterien der Schutzbedürftigkeit – wie dem Nachweis der GIS-Gebührenbefreiung – den Zugang zu einer sozial treffsicheren Grundversorgung ermöglicht. Zudem wirkt ab 1. Dezember 2022 die sogenannte Strompreisbremse, die den bestehenden Energiepreis bei Haushaltskunden für bis zu maximal 2.900 kWh um bis zu 30 ct./kWh netto subventioniert. Diese deutliche Entlastung beim Energiepreis auf maximal 10 ct./kWh netto bleibt bis zum 30. Juni 2024 aufrecht. Davon profitieren 60 Prozent der Kärntner Kelag-Kunden voll und der Rest zumindest anteilig, je nach ihrem Verbrauch. Die Kelag begrüßt und unterstützt auch aus ihrer aktienrechtlichen Verantwortung eine rechtliche Klärung beim Thema Grundversorgung, um zukünftige Rechtssicherheit für Konsumentinnen und Konsumenten sowie Energieversorger zu erreichen. Bis Klarheit darüber herrscht, welchen Kundinnen und Kunden der Zugang zur Grundversorgung mit Strom zu gewähren ist, wird die Kelag jenen Kunden, die einen entsprechenden Antrag stellen, ohne Präjudiz den Zugang zur Grundversorgung ermöglichen. Ab 1. Dezember 2022 wird es dazu auf der Kelag-Homepage unter www.kelag.at/grundversorgung einen entsprechenden Antrag sowie ergänzende Informationen zum jeweiligen Grundversorgungstarif geben. Nicht-Kelag-Kunden müssen dazu vorher ihr aufrechtes Vertragsverhältnis mit ihrem bestehenden Energieversorger beenden. Bei der rechtlichen Klärung geht es vor allem darum, im Sinne der EU-Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie vom 5. Juni 2019, Rechtssicherheit zu bekommen, um Kunden rechtskonform zu behandeln. Auch in den Erläuterungen zur bundesgesetzlichen Regelung im § 77 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und in den einzelnen Landesgesetzen sind widersprüchliche Formulierungen zu erkennen. Es gibt bereits in mehreren Bundesländern Klagen auf Zugang zur Grundversorgung, darum sollte rasch bundesweit Rechtssicherheit hergestellt werden.